Der Freundeskreis unterstützt das „Andreas-Hospiz" in seiner Arbeit ideell und materiell, um diesem möglichst günstige Rahmenbedingungen für die Erfüllung seiner Aufgaben zu schaffen.
Ziel ist, Menschen ein Leben bis zum Tod inWürde zu ermöglichen. Für die Begleitung von schwerkranken, sterbenden und trauernden Menschen sollen zu diesem Dienst motivierte und engagierte Menschen gewonnen und umfassend aus- und fortgebildet werden.
Der Förderverein macht sich zur Aufgabe, das „Andreas-Hospiz" als eine stationäre Einrichtung für schwerkranke oder sterbende Menschen zu unterstützen, die wegen der Schwere ihrer Erkrankung oder persönlicher Umstände nicht in ihrer gewohnten Umgebung begleitet und gepflegt werden können.
Ziel des Fördervereins ist die Förderung derVerbreitung der Hospizidee in der Gesellschaft. Möglichst viele Menschen sollen mit den Grundvorstellungen und Zielen der Hospizbewegung bekannt werden, damit Sterben und Tod wieder in die Familien, den Freundeskreis oder die Nachbarschaft einbezogen werden
kann.
Der Förderverein ist zur Erreichungdieser Ziele auf Beiträge von Mitgliedern, Gelder von Sponsoren und Spendern, öffentlichen Institutionen und Stiftungen angewiesen.
• des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbande der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten (AO, §52,9)
• und mildtätiger Zwecke
durch die ideelle und finanzielle Förderung des „Andreas-Hospiz", Bremen Horn.
Das „Andreas-Hospiz" gehört als stationäres Hospiz zur mission:lebenshaus gGmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft des Vereins für Innere Mission Bremen.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen (Zuwendungen, letztwillige Verfügungen u. a.).
4. Zu den Aufgaben desVereins zählen insbesondere:
Die Förderung der Hospizarbeit in ideeller, finanzieller und personeller Hinsicht
Die Unterstützung der palliativmedizinischen und psychosozialen Patientenversorgung und der persönlichen Sterbebegleitung
Die Unterstützung der Fortbildung der ehrenamtlich im Hospiz tätigen Menschen
Ferner zählt zu den Aufgaben des Vereins, die Hospizidee in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Die Mitglieder sehen sich als Botschafter des Andreas-Hospiz.
a) Die Förderung der Hospizarbeit in ideeller, finanzieller und personeller Hinsicht
b) Die Unterstützung der palliativmedizinischen und psychosozialen Patientenversorgung und der persönlichen Sterbebegleitung
c) Die Unterstützung der Fortbildung der ehrenamtlich im Hospiz tätigen Menschen
d) Die Unterstützung der Fortbildung der ehrenamtlich im Hospiz tätigen Menschen
Ferner zählt zu den Aufgaben des Vereins, die Hospizidee in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Die Mitglieder sehen sich als Botschafter des Andreas-Hospiz.
5. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in derPräambel der Satzung genannten Einrichtung „Andreas-Hospiz" verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht inerster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
7. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
9. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Mitglied des Fördervereins können alle volljährigen natürlichen oder juristischen Personen (Vereine, Organisationen, Firmen) werden, die die Ziele des Vereins fördern wollen. Ehepaare können sowohl als Einzelpersonen Mitglieder werden, wie auch als eine Gemeinschaft. In diesem Falle verfügt diese übereine Stimme.
Jedes Mitglied verfügt in der Mitgliederversammlung über eine Stimme, ausgenommen bei Beschlussfassungen im Sinne § 34 BGB, d. h. ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftesmit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Der Vorstand muss den Beitritt eines neuen Mitgliedes bestätigen und kann eine Mitgliedschaft - ohne Angabe der Gründe - ablehnen.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt
1 a) mit dem Tode eines Mitglieds
2 b) durch das Erlöschen der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person
3 c) durch den Austritt aus dem Förderverein. Der Austritt kann nur schriftlich und zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
(4) Mitglieder, die den Interessen des Vereinszuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann binnen 14 Tagen Widerspruch erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beschluss.
(5) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag zur Erfüllung seiner Ziele. Über die Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag kann bei Bedürftigkeit teilweise oder ganz erlassen werden.
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, sowie aus einem Vertreter des Trägers des „Andreas-Hospiz" alsgeborenes Vorstandsmitglied.
(2) Die Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung einzeln oder im Block in ihre Funktionen gewählt werden. Über das Verfahren entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, die geborenen Vorstandsmitglieder auf die Dauer von drei Jahren berufen.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Vorstand im Sinnedes §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der
Schatzmeister. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.
(5) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen in Textform mit Tagesordnung einberufen. In dringenden Fällen kann diese Frist auf drei Tage verkürzt werden. Auf Form
und Frist kann einvernehmlich verzichtet werden.
(6) Vorstandssitzungen können durch die Anwendung alternativer Versammlungsformate stattfinden, wie zum Beispiel als Telefonkonferenz und/oder als Webkonferenz und/oder als Hybrid-Veranstaltung mit Präsenzteilnehmern und Teilnehmern per Video/Telefon.
(8) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(9) Der Verlauf der Vorstandssitzung und die Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(10) Der Vorstand darf den Verein nur im Rahmen vorhandener liquider Mittel verpflichten.
(11) Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist beschränkt auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln.
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins, sie setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(2) Die Mitgliederversammlungtritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen in Textform einberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter geleitet.
(4) Jedes Mitglied kann bis 1 Woche vor der Versammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Diese Wünsche sind zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter bekannt zu geben. Dies gilt nicht für Wahlen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(6) Aus besonderem Anlass kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche einberufen.
(7) Wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlichverlangt, muss der Vorstand unter Angabe einerTagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen.
(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer und dem Vorsitzenden bzw. Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
(9) Mitgliederversammlungen können durch die Anwendung alternativer Versammlungsformate
stattfinden, wie zum Beispiel als Telefonkonferenz und/oder als Webkonferenz und/oder als Hybrid- Veranstaltung mit Präsenzteilnehmern und Teilnehmern per Video/Telefon.
1 Der Vorstand erstellt zum Ende eines jeden Rechnungsjahres eine Jahresrechnung, in der alle Einnahmen, Ausgaben und Rücklagen erfasst sind.
2 Die Jahresrechnung ist durch zwei Prüfer, die von der Mitgliederversammlung zubenennen sind, zu prüfen.
(1) Diese Satzung kann geändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
(2) Der Wortlaut der vorgesehenen Satzungsänderungen muss den Mitgliedern in der fristgerechten
Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(3) Kommt in der Mitgliederversammlung die erforderliche Mehrheit nicht zustande, ist innerhalb eines Monats mit Angabe der betreffenden Tagesordnungspunkte eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen. Hier entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Jede Änderung der Satzung wird vom Vorstand - zusammen mit dem Wortlaut der Änderung und dem Protokoll des Mitgliederbeschlusses - beim Amtsgericht zur Eintragung angemeldet.
(5) Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts Bremen bzw. des zuständigen Finanzamtes notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, in einer eigens dafür einberufenen
Vorstandsitzung die notwendigen Änderungen der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung in das Vereinsregister erfolgen kann.
(1) Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller Mitglieder, seine Auflösung
beschließt. Zu dieser Mitgliederversammlung muss mit der Frist von einem Monat schriftlich eingeladen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbleibende
Vermögen an eine gemeinnützige Einrichtung der Bremischen Evangelischen Kirche, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Zustimmung durch die Gründungsmitglieder in Kraft.
Bremen, den 13.04.2021